DIE BETREUUNG UND BERATUNG DURCH EINE FACHKRAFT FÜR ARBEITSSICHERHEIT

Die Arbeitssicherheit ist neben der Arbeitsmedizin eine der tragenden Säulen des Arbeitsschutzes. Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat das Unternehmen die rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung. Um dieser Verantwortung nachkommen zu können, stellt der Gesetzgeber dem Unternehmer eine sogenannte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsingenieur, Sifa, FaSi) zur Seite.

Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Der Tätigkeitsumfang einer Fachkraft für Arbeitssicherheit richtet sich an gesetzlichen Einsatzzeiten und dem tatsächlichen Bedarf im Unternehmen oder in der Organisation. Mit der DGUV Vorschrift 2 gibt es seit dem 1. Januar 2011 erstmals für alle Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes und damit zur Umsetzung des Arbeitsschutzes. Im Mittelpunkt steht das neue Konzept der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten.

Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind sehr vielfältig und der zeitliche Umfang unternehmens- und branchenspezifisch. Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) unterstützt Sie mit der Beratung in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, zu neuen gesetzlichen Anforderungen, dem Einsatz und der Auswahl von Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen. Darüber hinaus führt die Fachkraft für Arbeitssicherheit regelmäßige Betriebsbegehungen durch und hilft Ihnen bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gefährdungen und Belastungen. Die Beratung beim Gefahrstoffmanagement sowie die Ursachenanalyse von Arbeitsunfällen sind ebenfalls Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur).

Die Leistungen von KPMA umfassen alle gesetzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen an Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation. Wir übernehmen für Sie die sicherheitstechnische Betreuung, indem wir für Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) stellen und die Aufgaben nach § 6 ASiG übernehmen.

DAS KÖNNEN WIR IHNEN ANBIETEN

  • Gesetzliche Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur)
  • Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Umfassende Beratung zur rechtssicheren Umsetzung Ihrer Organisationsverantwortung
  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Durchführung von Betriebs- und Arbeitsplatzbegehungen
  • Unterstützung bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
  • Beratung zum Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Erarbeitung von betrieblichen Sicherheitsunterlagen, wie z.B. Betriebsanweisungen
  • Unterweisungen zum Arbeits- und Brandschutz
  • Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
  • Unfalluntersuchungen und -analysen
  • Erstellung eines Jahresberichts nach § 5 DGUV-Vorschrift 2

Auch im Falle des Unternehmermodells (alternative bedarfsorientierte Regelbetreuung) kann die Notwendigkeit eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) hinzuzuziehen gegeben sein. Mit der Wahl des Unternehmermodells verpflichtet sich der Unternehmer bei besonderen Anlässen sich qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für seine Mitarbeiter durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) beraten zu lassen. Besondere Anlässe können unter anderem sein:

  • Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange zwischen allen Beteiligten bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung
  • Analyse der Vor-, Entwurfs- und Werkplanung hinsichtlich Sicherheitsrisiken sowie Gesundheitsschutzaspekten und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten
  • Feststellung von Wechselwirkungen betrieblicher Tätigkeiten
  • Ausarbeitung des SiGe-Planes
  • Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk
  • Erstellung der Baustellenordnung
  • Vorbesprechungen mit allen Auftragnehmern und dessen Nachunternehmern vor Beginn ihrer Arbeiten
  • Erstellen, Aushängen und Aktualisieren der Vorankündigung auf der Baustelle
  • Regelmäßige Begehung der Baustelle inklusive tagesaktuellem Begehungsprotokoll
  • Koordination zwischen allen Gewerken auf der Baustelle hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes
  • Berücksichtigung der Wechselwirkungen betrieblicher Tätigkeiten
  • Mitwirkung an der Absicherung der Baustelle
  • Fortschreibung des SiGe-Planes
  • Fortführung und Abschluss der Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) kann unter anderem die Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein (s. auch DGUV V 2 Anlage 3).

SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ (SIGE)

 

Unsere Leistungen entsprechend BaustellV

Leistungen in der Planungsphase:

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

Leistungen in der Ausführungsphase:

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Beschreibung

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ist die Person, die auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte unterschiedlicher Unternehmer tätig sind, für alle Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zuständig ist. Er hat erforderliche und geeignete Maßnahmen festzulegen und dann auch zu überprüfen und ist für die Koordination der Maßnahmen verantwortlich. Er wird vom Bauherrn beauftragt, die Maßnahmen der Sicherheit und Gesundheit nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes geltend für die beteiligten Firmen in die Wege zu leiten, festzusetzen und zu überprüfen. Was der SiGe leisten soll, ist in den Regeln des Arbeitsschutzes auf Baustellen und im § 4 Arbeitsschutzgesetz beschrieben. Der Koordinator hat gegenüber den einzelnen Firmen kein Weisungsrecht, außer bei Gefahr in Verzug, und er entbindet auch den Bauherren nicht von seiner Verantwortung, für die Verbesserung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zu sorgen und entsprechend geeignete Maßnahmen zu treffen. Er stellt dem Bauherrn lediglich seine Fachkenntnisse zu Verfügung, handelt aber im Auftrag.

 

Rechtliche Grundlage

Der SiGe ist in der Regel ein Architekt oder Ingenieur. Bei kleineren Bauvorhaben kommt auch ein Meister oder ein staatlich geprüfter Techniker oder ebenso geprüfter Polier infrage. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) gilt seit dem 1. Juli 1998. Ein Koordinator stellt nun seine Fachkenntnis zu Verfügung, um angemessene und ausreichende Maßnahmen nach § 2 und § 3 Absatz 1 und § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu planen und zu koordinieren.

 

Ausbildung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators

Als Koordinator geeignet ist, wer über fundierte baufachliche Kenntnisse verfügt. Diese Kenntnisse haben Architekten, Ingenieure und unter Umständen auch Meister oder staatlich geprüfte Techniker. Zudem sind eine mindestens zweijährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse zum Arbeitsschutz und zur Koordination erforderlich. Durch Absolvierung eines Lehrgangs mit mindestens 32 Lerneinheiten und abschließender Prüfung erwirbt der künftige Koordinator die Berechtigung, als SiGeKo tätig zu werden. Um die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen jedoch im erforderlichen Umfang vorweisen zu können, zum Beispiel auch Arbeitsschutz und soziale Kompetenz, empfiehlt sich, auch die Qualifikation als Fachkraft zur Arbeitssicherheit nachzuweisen.

 

Aufgaben des SiGe-Koordinator

Das Bauvorhaben muss ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde, zum Beispiel Gewerbeaufsicht, angekündigt werden, sobald der Gesamtumfang des Bauvorhabens 500 Personentage oder 30 Arbeitstage überschreitet oder mehr als 20 Mitarbeiter über mindestens eine Schicht gleichzeitig tätig werden.
Diese Vorankündigung kann der SiGeKo erstellen, unterschreiben sollte aber der Bauherr.
Danach erstellt der Koordinator den Sicherheits- und Gesundheitsplan. Dieser ist Bestandteil der Planung der Bauausführung.

 

Der Plan enthält:

  • Maßnahmen zum Gefahrenschutz bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  • Maßnahmen und Planung zur gemeinsamen Nutzung der sicherheitstechnischen Einrichtungen
  • Arbeitsabläufe, zeitlich und räumlich
  • gewerkbezogene Gefährdungen
  • besondere Maßnahmen für gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung

Dies ist notwendig, da jedes Gewerk und jeder Arbeitgeber zwar eigene Vorschriften und Maßnahmen zur Sicherheit mitbringt, sich aber zunächst einmal nur auf den eigenen Bereich oder die eigene Aufgabe bezieht. Ohne sinnvolle Koordination könnte es dadurch zu Sicherheitslücken oder zu gegenseitigen Behinderungen kommen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden.

 

Die Unterlage

Der Koordinator für Sicherheit und Gesundheit erstellt im nächsten Schritt die sogenannte Unterlage, wie es im § 3 Abs. 2 Baustellenverordnung und in RAB 32 (Unterlage für spätere Arbeiten) vorgeschrieben ist. Dokumentiert und zur Nutzung während des Baus und zur späteren Nutzung sowie Instandhaltung verwendbar sind dort die wichtigsten Angaben festgehalten. So findet man in diesem Dokument Angaben darüber, auf welchen Teil des Baus und welche Arbeit sich die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit beziehen, welche Gefahren es im betreffenden Bauabschnitt gab und wie die Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz aussahen.

Also:

  • Teil der Anlage, Bauabschnitt
  • Art der Arbeit
  • mögliche Gefahren
  • Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Außerdem können auch ergänzend

  • wiederkehrende Arbeiten nach Art und Häufigkeit
  • sicherheitstechnische Einrichtungen und deren Aufbewahrungsort
  • Anschlagpunkte, an denen das Sicherheitsgeschirr eingehängt werden kann

verzeichnet sein.

 

Schluss

Durch seine Planung und die Unterlage schafft der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bezüglich Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter die Basis dafür, dass alle beteiligten Personen, die aus unterschiedlichen Firmen stammen und unterschiedlichen Gewerken angehören, die gleichen Informationen und Anweisungen zur Unfallverhütung und Sicherheit sowie Gesundheit erhalten, die dann umgesetzt werden müssen. Dies überwacht der Koordinator im Auftrag des Bauherren, der laut Gesetz dafür verantwortlich ist.

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